Verleumdung
Die Verleumdung stellt nach § 187 StGB einen Straftatbestand dar.
Die Verleumdung ist eine schwere Form der Beleidigung. Sie wird dadurch begangen, daß der Täter wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Die Zubilligung mildernder Umstände ist möglich.
Inhaltsverzeichnis
Strafe
Die Verleumdung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Wenn die Verleumdung öffentlich begangen wird, wird sie mit einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu fünf Jahren (§ 187 StGB) bestraft werden.
Öffentliche Verleumdung von Politikern in Zusammenhang mit ihrer Stellung im öffentlichen Leben, soweit die Verleumdung deren öffentlichen Wirken zu erschweren geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahre bestraft (§ 188 a StGB).
Verfolgung
- Ihre Verfolgung setzt einen Strafantrag des Opfers voraus.
Üble Nachrede
Die Üble Nachrede unterscheidet sich juristisch von der Verleumdung dahingehend, dass es genügt, dass es dem Angeklagten vor Gericht nicht möglich ist, nachzuweisen, dass seine Behauptungen wahr sind. Kann das Gericht bzw. ein Kläger aber nachweisen, dass die Behauptungen unwahr sind, handelt es sich um die schärfer zu bestrafende Verleumdung.
Siehe auch
- Beleidigung
- Wahrheitsbeweis
- Denunziation