Wahlbeteiligung: Unterschied zwischen den Versionen

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»Häufig wird die Frage gestellt, ob die Höhe der '''Wahlbeteiligung''' einen Einfluss auf die Gültigkeit der Wahl hat. Dies ist nicht der Fall. Eine Wahl kann nur im Rahmen einer Wahlanfechtung gemäß § 49 Bundeswahlgesetz bzw. § 26 Europawahlgesetz auf Grund von Wahlfehlern entweder ganz oder teilweise aufgehoben werden. Bei der freiwilligen Entscheidung eines Wahlberechtigten, nicht zur Wahl zu gehen, liegt aber kein Grund für einen anfechtbaren Wahlfehler vor. Daher ist auch bei einer sehr geringen Wahlbeteiligung die Wahl gültig, wenn sie ohne Grund für eine Wahlanfechtung zustande gekommen ist und das festgestellte Wahlergebnis zur richtigen personellen Zusammensetzung des Parlaments geführt hat.« [[https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/g/gueltigkeit-wahl.html Quelle: Bundeswahlleiter]]
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»Häufig wird die Frage gestellt, ob die Höhe der '''Wahlbeteiligung''' einen Einfluss auf die Gültigkeit der [[Wahl|Wahl]] hat. Dies ist nicht der Fall. Eine Wahl kann nur im Rahmen einer Wahlanfechtung gemäß § 49 Bundeswahlgesetz bzw. § 26 Europawahlgesetz auf Grund von Wahlfehlern entweder ganz oder teilweise aufgehoben werden. Bei der freiwilligen Entscheidung eines Wahlberechtigten, nicht zur Wahl zu gehen, liegt aber kein Grund für einen anfechtbaren Wahlfehler vor. Daher ist auch bei einer sehr geringen Wahlbeteiligung die Wahl gültig, wenn sie ohne Grund für eine Wahlanfechtung zustande gekommen ist und das festgestellte Wahlergebnis zur richtigen personellen Zusammensetzung des Parlaments geführt hat.« [[https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/g/gueltigkeit-wahl.html Quelle: Bundeswahlleiter]]
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<span style="background-color:#ffff66">»Es gibt in </span>[[Deutschland|<span style="background-color:#ffff66">Deutschland</span>]]&nbsp;<span style="background-color:#ffff66">keine Mindestwahlbeteiligung,</span> d. h., es gibt keine Mindestzahl an abgegebenen Stimmen, unterhalb derer die Wahl ungültig wäre. Leere Wahlzettel gelten nach dem Bundeswahlgesetz als ungültig (§ 39 BWahlG).«&nbsp;[[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wahlbeteiligung&oldid=248823868#Deutschland Quelle]&nbsp;/ [[Wikipedia|Wikipedia]]]
  
 
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Aktuelle Version vom 15. Oktober 2024, 00:07 Uhr

»Häufig wird die Frage gestellt, ob die Höhe der Wahlbeteiligung einen Einfluss auf die Gültigkeit der Wahl hat. Dies ist nicht der Fall. Eine Wahl kann nur im Rahmen einer Wahlanfechtung gemäß § 49 Bundeswahlgesetz bzw. § 26 Europawahlgesetz auf Grund von Wahlfehlern entweder ganz oder teilweise aufgehoben werden. Bei der freiwilligen Entscheidung eines Wahlberechtigten, nicht zur Wahl zu gehen, liegt aber kein Grund für einen anfechtbaren Wahlfehler vor. Daher ist auch bei einer sehr geringen Wahlbeteiligung die Wahl gültig, wenn sie ohne Grund für eine Wahlanfechtung zustande gekommen ist und das festgestellte Wahlergebnis zur richtigen personellen Zusammensetzung des Parlaments geführt hat.« [Quelle: Bundeswahlleiter]

»Es gibt in Deutschland keine Mindestwahlbeteiligung, d. h., es gibt keine Mindestzahl an abgegebenen Stimmen, unterhalb derer die Wahl ungültig wäre. Leere Wahlzettel gelten nach dem Bundeswahlgesetz als ungültig (§ 39 BWahlG).« [Quelle / Wikipedia]

Medien

– EMPFEHLUNG: GRUNDSÄTZLICH MÖGLICHST BREIT INFORMIEREN. –

Massenmedium

Alternativmedien

– Bitte beachten, dass in den Artikeln i. d. R. Quellen angegeben sind (auch Massenmedien-Artikel). –

⭕ 08.09.24 | reitschuster.de: »Wahnsinn aus Bonn: Keine Zahnreinigung mehr für Nicht-Wähler?«
»Wer nicht zur Wahl geht, dem drohen Abstriche bei den Krankenkassenleistungen
Das ist kein Witz und keine Satire! Das Bundesamt für Soziale Sicherung plant tatsächlich, die Wahlbeteiligung als Kriterium für die Verteilung von Krankenkassengeldern heranzuziehen, wie die „Bild“ berichtet.«

Weblinks

Wikipedia

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Siehe auch